FRANZ HILLEBRAND KG - ISERLOHN

Einkaufsbedingungen Stand 01.01.2006

Nachstehende Bedingungen gelten, sofern keine abweichenden anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
Mündlich oder telefonisch getroffene Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Vom Verkäufer vorgeschriebene Lieferbedingungen gelten nur insoweit, als sie sich mit den nachstehenden Bedingungen decken. Nichtbestätigung unserer Einkaufsbedingungen bedeutet ihre Anerkennung.

  1. Bestellung. Falls nicht innerhalb 6 Tagen eine schriftliche Gegenbestätigung vorliegt, gilt die Bestellung als angenommen. Mehrleistungen und sonstige zulässige Kosten, die nicht in unserer Bestellung schriftlich vereinbart sind, können wir ablehnen. Es gilt grundsätzlich als vom Lieferanten versichert, dass die an uns gelieferte Ware sein freies und unbelastetes Eigentum ist.
  2. Preis. Die Preise verstehen sich, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ausschließlich Verpackung. Eine Verpflichtung zur käuflichen Übernahme von Packmitteln besteht für uns nicht. Auf Wunsch wird Verpackung gegen Erstattung der Mehrkosten unfrei an Lieferanten zurückgesandt, wobei wir für Beschädigung nicht haften.
  3. Lieferung. Erfüllungsort für Lieferungen ist je nach Vereinbarung D-58638 Iserlohn oder D-57234 Wilnsdorf. Wenn keine andere Lieferzeit vorgeschrieben ist, gelten unsere Bestellungen nur für prompte Lieferung. Vereinbarte Termine müssen auf jeden Fall eingehalten werden. Falls genaue Terminangabe unsererseits erfolgt, gelten diese Abschlüsse, auch wenn dieses nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wird, als Fixgeschäfte, bei denen wir, ohne Gewährung einer Nachfrist, von dem uns im Falle des Lieferverzuges zustehenden Rechten Gebrauch machen können. In Fällen höherer Gewalt, die glaubhaft nachgewiesen werden müssen, sind wir berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben oder die Lieferung zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Ansprüche gegen uns entstehen. Wenn Fälle höherer Gewalt eintreten, bevor der Liefertermin abgelaufen ist, d.h. wenn hierdurch Verzögerungen vorauszusehen sind, ist der Verkäufer verpflichtet, uns umgehend zu benachrichtigen.
  4. Zahlung. Erfüllungsort für Zahlung ist Iserlohn. Rechnungen des Verkäufers werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, netto Kasse nach Eingang und Richtigbefund der Ware auf unserem Lager bzw. auf unserem Empfangswerk, reguliert. Wir sind berechtigt, Rechnungen unserer Verkäufer gegen Lieferungen, die wir an diese evtl. durchgeführt haben, aufzurechnen. Außerdem sind wir zur Aufrechnung mit allen Ansprüchen, die wir aus unseren Einkaufsbedingungen bei Schadenersatz, Gewährleistung usw. haben, berechtigt. Bei Rücklieferung von Material, das aus Qualitäts- oder anderen Gründen von uns nicht übernommen wird, ist der Verkäufer verpflichtet, die von uns für diese Ware geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Zinsvergütung vom Tage unserer Zahlung ab, an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus haben wir das Recht, Material, bei dem Abnahme unsererseits nicht erfolgt, sofern dasselbe bereits ganz oder teilweise bezahlt worden ist, bis zum Empfang der Rückzahlung einzubehalten.
  5. Mängelrüge. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen. Er ist zur Ersatzleistung für alle Kosten und Nebenkosten, die infolge von Materialfehlern entstehen, verpflichtet. Es gilt als Voraussetzung, dass gelieferte Metalle auf Explosivstoffe und explosionsverdächtige Teile untersucht sind. Für Schäden, die durch Mitlieferung solcher Teile entstehen, haftet der Verkäufer in vollem Umfang.
  6. Vertragsübertragung. Mit uns abgeschlossene Lieferungsverträge dürfen ohne unsere schriftliche Bestätigung nicht an Dritte übertragen werden. Dasselbe gilt für Gegenansprüche unserer Verkäufer aus Verträgen mit uns.
  7. Auslandsgeschäfte. Bei Import- und Exportgeschäften bzw. solchen Abschlüssen, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten unsere Abschlüsse vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden.
  8. Gerichtsstand ist Iserlohn.
  9. Im übrigen gelten für unsere Abschlüsse die gesetzlichen Regelungen nach BGB/HGB sowie  den Fametbedingungen.
  10. Die Benutzung dieser Bestellung zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

Verkaufsbedingungen Stand 01.01.2008

Allen Verkäufen, Lieferungen liegen ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde

  1. Umfang und Lieferungspflicht: Alle Angebote bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung der eingegangenen Aufträge unverbindlich. Die von uns gemachten Angaben dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Angebote und Verkäufe: Angebote, auch Telefon- und Drahtangebote sind stets freibleibend und unterliegen unseren Bedingungen. Alle Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt sein, wenn sie verbindlich sein sollen.
  3. Preise: Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise sind freibleibend, d.h. bei einer Veränderung der bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Rohstoffpreise, Löhne und Kosten erhöhen sich die Preise entsprechend. Offenbare Irrtümer unsererseits können wir jederzeit berichtigen. Bei Frankolieferung enthalten die Preise die niedrigsten Normalfrachtsätze, verstehen sich aber ohne Verladekosten, Rollgeld und sonstige Spesen. Das Ab- und Entladen geht zu Lasten des Empfängers.
  4. Lieferung und Versand: Geschehen stets für Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn Frankolieferung vereinbart sein sollte. Versandart, Versandweg oder die Vermittlung zur Versandmöglichkeit sind uns überlassen. Für Stücke, die auf dem Beförderungswege in Verlust geraten, müssen Ersatzansprüche vom Empfänger an den Anlieferer (Spediteur) gerichtet werden. Beschädigungen, welche die Beförderungsstücke auf dem Versandwege erhalten, muss sich der Empfänger sofort auf dem Frachtbrief, dem Lieferschein etc. bescheinigen lassen. Ansprüche irgendwelcher Art können uns gegenüber nicht gemacht werden. Teillieferungen sind gestattet und werden einzeln berechnet. Bei Aufträgen mit ungefähren Mengenangaben kann bis 10% Mehr- oder Minderlieferung erfolgen.
  5. Verpackungsanteil: Verpackung wird nach Aufwand berechnet.
  6. Lieferfrist: Die angegebene Lieferzeit ist stets annähernd und ist auf jeden Fall unverbindlich. Eine bestimmte Gewähr für die Einhaltung kann nicht geleistet werden. Lieferung und Versandmöglichkeit müssen wir uns jederzeit vorbehalten. Aus der Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine können keine Ansprüche hergeleitet werden.
  7. Gefahrenübergang: Jede Gefahr geht auf den Empfänger über in dem Augenblick, wenn die Lieferung unser Werk verlässt und auch dann, wenn sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird.
  8. Mehr- oder Minderlieferung: Je nach Art des Versandgutes sind bei den Lieferungen Abweichungen auf Gewicht, Stückzahl und Abmessungen bis 10 % gestattet, das versteht sich auch für Teillieferungen.
  9. Lieferungshindernisse: Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen und ähnliche Fälle berechtigen uns, unsere Lieferungsverpflichtungen nach dem jeweiligen Umfange der Zwangslage abzuändern und teilweise oder ganz aufzuheben. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt bei ungünstiger Auskunft oder auch bei zu erwartenden Unzuträglichkeiten. Ansprüche auf Schadenersatz irgendwelcher Art aus Nichtlieferung oder Spätlieferung können nicht erhoben werden.
  10. Abschlüsse und Abrufe: Wenn nach Ablauf der vereinbarten Abruf-Frist oder nach wiederholter fruchtloser Aufforderung der Besteller die Ware nicht abnimmt, sind wir, ungeachtet der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte befugt, die nicht abgerufenen Mengen ganz oder teilweise zu streichen oder zu berechnen. Das Rechnungsdatum gilt in einem solchen Falle als Liefertag. Mit der Rechnungsausstellung geht die Gefahr auf den Besteller über.
  11. Zurückbehaltungsrecht: Einbehaltungs- und Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nicht zu.
  12. Haftung für Mängel: Mängelrügen müssen spätestens innerhalb 8 Tagen nach Wareneingang bzw. unverzüglich nach Auftreten der Mängel und innerhalb der Rügefrist schriftlich erfolgen. Unsere Haftung beschränkt sich ausschließlich auf Nachbesserung oder Neulieferung nach unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche bleiben ausgeschlossen. Eine Gewähr übernehmen wir nur insoweit, wie vom Hersteller selbst Gewähr geleistet wird. Befindet sich die Ware nicht im gelieferten Urzustand oder wurde mit anderer Ware vermischt, so entfällt für uns jegliche Haftung. Eine Gewähr, dass die von uns gelieferte Ware den verschiedensten Vorschriften, Anordnungen oder Gesetzen entspricht, können wir nicht übernehmen.
  13. Unübertragbarkeit: Der Käufer darf seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht auf Dritte übertragen.
  14. Recht des Lieferers auf Rücktritt: Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit des Bestellers. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen oder Sicherheiten zu fordern, wenn die unbedingte Sicherheit auf Zahlung nicht gewährleistet ist.
  15. Nichterfüllung: Bei Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer ist dieser verpflichtet, den uns entstandenen Schaden zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung zu ersetzen.
  16. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Befriedigung aller eigenen Forderungen, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Für diese Forderungen haften auch unsere Sicherungsrechte gem. den nachfolgenden Absätzen. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Hat der Käufer auch mit anderen Lieferanten vereinbart, diese allein als Hersteller anzusehen, steht uns das Miteigentum einer neuen Sache zu im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem objektiven Wert der anderen unter Vorbehalt gelieferten Waren. Hat der Käufer mit anderen Lieferanten nur Miteigentum an der neuen Sache vereinbart, insbesondere, dass diese sich Miteigentum an den von ihnen gelieferten Waren im Verhältnis des (Rechnungs-) Wertes ihrer Waren zu dem Wert fremder Waren vorbehalten, so schmälert sich unser (Mit-) Eigentum an der neuen Sache nur um diesen, von den anderen Lieferanten beanspruchten Anteilswert. In jedem Fall steht uns mindestens zu das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der übrigen vermischten oder verarbeiteten Waren, also ohne Berücksichtigung des Herstelleraufwandes; äußerstenfalls in dem Umfang, der dem objektiven Wert der von uns gelieferten Ware entspricht. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterverarbeitung unserer Vorbehaltsware mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den beiden nachfolgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung oder Vermischung – werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Umfang der Abtretung richtet sich entsprechend unserem (Mit-) Eigentum an der neu hergestellten Sache nach Absatz 2.Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten, dem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  17. Freigabe von Sicherheiten: Übersteigt der realisierbare Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
  18. Zahlungsbedingungen: Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Unsere Rechnungen sind, sofern keine anderen Bedingungen vereinbart werden, sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden marktübliche Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Die Zahlungen sind fällig unabhängig vom verzögerten Eingang der Rechnung oder der Ware oder von der Inverwendungnahme der Ware, ebenfalls unabhängig vom Recht der Mängelrüge. Unsere Vertreter, Fahrer, Beifahrer usw. sind nur gegen Vorlage unserer schriftlichen Inkassovollmacht zum Geldeinzug berechtigt. Wechsel und Schecks gelten nur als erfüllungshalber angenommen. Bei einem Zahlungsrückstand mit einer Zahlung von mehr als einer Woche werden auch noch nicht fällige Ansprüche aller Art sofort einforderbar. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass die persönliche oder wirtschaftliche Lage der Schuldner unsere Ansprüche gefährdet erscheinen lassen.
  19. Maße und Gewichte: Das von uns ermittelte Gewicht oder Maß ist ausschließlich maßgebend, soweit nicht eine andere Regelung ausdrücklich vereinbart ist.
  20. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist Iserlohn ausschließlich Erfüllungsort. Für Mängelrügen und die Geltendmachung von Ansprüchen wird mit Vertragsabschluss Gerichtsstand Amtsgericht Iserlohn oder Landgericht Hagen vereinbart.
  21. Geltungsbereich: Durch Auftragserteilung werden vom Besteller die Bedingungen in allen Teilen anerkannt. Abänderungen oder Zusatzvereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  22. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Teile unserer Bedingungen bleiben die Bedingungen im Übrigen verbindlich. Ansonsten gilt bei Unwirksamkeit als vereinbart, was dem Gewollten am nächsten kommt.
  23. Für alle Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
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